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	<title>Compliance + Governance Blog | REUTER-LEGAL RSS Feed</title>
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	<description>Der Unternehmenssanktionen und Compliance Blog von GÖRG</description>
	<pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:13:07 +0200</pubDate>
	<copyright>© 2026 REUTER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH</copyright>
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		<title>Ad-hoc – Schadensersatzansprüche in der Insolvenz: BGH-Wirecard führt verfassungsrechtliches Defizit vor Augen</title>
		<description><![CDATA[Im Fall Wirecard hat der BGH am 13.11.2025 (IX ZR 127/24) eine schwer umstrittene Frage entschieden: Hat der Vorstand gegen ad hoc- oder sonstige Informationspflichten verstoßen und stehen Aktienkäufern daher kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche zu, fällt die AG aber später in Insolvenz, welcher Rang kommt solchen Schadensersatzforderungen dann im Insolvenzverfahren zu? Stehen sie den einfachen Insolvenzforderungen anderer Gläubiger gleich oder rangieren sie als mitgliedschaftliche Rechte danach? Nach dem BGH gilt Letzteres, weil die Forderungen ihren Grund in der Gesellschafterstellung der Aktienkäufer haben. Dieser Nachrang kann die Insolvenzquote der einfachen Gläubiger stark verbessern. Der BGH leitet den Nachrang aus einem Vergleich der Forderungen aus Sicht des Insolvenzrechts und dessen Aufgabe ab, den Geldmangel des Schuldners angemessen zu verteilen: Wer ist „näher daran“, das Defizit zu tragen? Dieser - richtige -]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/ad-hoc-schadensersatzansprueche-in-der-insolvenz-bgh-wirecard-fuehrt-verfassungsrechtliches-defizit-vor-augen/</link>
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		<title>Hard cases make bad law: Kardinalpflichten von Geschäftsleitern und Wissentlichkeitsausschluss in der D&#x00026;O-Versicherung (Streifzug 6)</title>
		<description><![CDATA[Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Zugleich nimmt die Zahl von Insolvenzen wieder zu. Auch steigt die Zahl der Gerichtsentscheidungen, die sich mit D&#x00026;O – Haftungsfragen oder mit Fragen der Deckung durch D&#x00026;O - Versicherer befassen. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte der Insolvenzverschleppung. Der folgende Streifzug 6 greift das BGH-Urteil von 2014 auf, das D&#x00026;O-Versicherern im Deckungsprozess den Einwand der Wissentlichkeit erleichtert, wenn der versicherte Geschäftsleiter eine elementare Berufspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. OLG Frankfurt hat diese Rechtsprechung in drei Entscheidungen von 2025 für die Verletzung der Pflicht zum Insolvenzantrag und des Zahlungsverbots bei Insolvenzreife vertieft und erweitert. Die „Kardinalrechtsprechung“ erhöht freilich die Schwierigkeit der Fragen, die sich Insolvenzverwalter stellen müssen,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/hard-cases-make-bad-law-kardinalpflichten-von-geschaeftsleitern-und-wissentlichkeits-ausschluss-in-der-d-o-versicherung/</link>
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		<title>Die „Wirksamkeit“ von Compliance Management Systemen: Prüfungsstandards auf dem empirischen Prüfstand</title>
		<description><![CDATA[Sind Compliance Management Systeme (CMS) nur Pflichtübungen ohne Wirkung? Nach den Erkenntnissen der Empirie lässt sich die Wirkung von CMS in der Tat nicht nachweisen. Auch die Vorschläge, wie Wirksamkeit von CMS quantitativ oder qualitativ beurteilt werden sollte, eröffnen nach heutigem Stand keine zuverlässige Messung, sondern nur Teileinblicke, die die Sicht aufs Ganze eher verstellen. Mangels zuverlässiger Messbarkeit greifen gängige Standards (DIN, IDW PS 980, COSO etc.), Unternehmen und Prüfer freilich zu immer umfangreicheren und teureren Pflichtprogrammen - ein „race to best practice“, um sich zu enthaften. Das kostet Geld, das an anderer Stelle fehlt, und Zeit und befördert systemisch über die Regeltreue hinaus die Risikoaversion in Unternehmen, ohne die Suche nach Chancen zu befeuern. All` dies wird oft beklagt, aber hingenommen. Nun haben die erwähnten empirischen Erkenntnisse handfeste rechtliche Konsequenzen: Rechtspflichten, die Kosten und andere Lasten mit sich bringen,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/die-wirksamkeit-von-compliance-management-systemen-pruefungsstandards-auf-dem-empirischen-pruefstand/</link>
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		<title>Unternehmensbußen und Regress: EuGH und BGH machen den Wind rauer</title>
		<description><![CDATA[Nach einem neuem EuGH-Urteil berechnen sich Bußgelder nach der Datenschutz-Grundverordnung nach Konzernumsatz. Gilt das auch beim Digital Services Act und Artificial Intelligence Act? Ferner hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmen für Unternehmensbußgelder Regress gegen die verantwortlichen Manager nehmen kann. Der Haftungswind wird also rauer. Der Blog-Beitrag geht diesen Themen nach.

Anzumerken ist schon hier: Wirtschaftlich zahlen die Anteilseigner die Zeche. Das ist ungut und verletzt, wie ich meine, EU-Verfassungsrecht. Laufend strengere EU-Pflichten ziehen immer ausgefeiltere, flächendeckende Compliance Management Systeme nach sich und erhöhen systemisch Risikobewusstsein und -aversion, ohne entsprechend die Suche nach Chancen zu befeuern. Das zieht in Unternehmen und Volkswirtschaft hohe Kosten nach sich und zwingt zur Frage, ob diese hohen Kosten angesichts der wenigen schwarzen Schafe und der Herausforderungen unserer Zeit gerechtfertigt sind.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmensbussen-und-regress-eugh-und-bgh-machen-den-wind-rauer/</link>
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		<title>Führungskräfte im Fadenkreuz: Warum D&#x00026;O-Schäden zunehmen – und was wirklich dahintersteckt</title>
		<description><![CDATA[Die Zahl der D&#x00026;O-Schäden steigt – aber warum geraten immer mehr (auch ehemalige) Führungskräfte ins Visier? Dieser Artikel gibt einen exklusiven Einblick in aktuelle Entwicklungen der Managerhaftung: von typischen Projektfehlern über Kartellverstöße bis hin zu Rückforderungen staatlicher Hilfen. Mit Daten aus über 500 Schadenfällen und konkreten Haftungsgründen zeigt die Analyse, wie schnell ein Managementfehler zum Millionenrisiko wird – und warum eine gute Unternehmensstrategie heute wichtiger ist denn je.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/fuehrungskraefte-im-fadenkreuz-warum-d-o-schaeden-zunehmen-und-was-wirklich-dahintersteckt/</link>
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		<title>Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Die Haftung läuft nach Amtsende weiter (Streifzug 5)</title>
		<description><![CDATA[Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Zugleich nimmt die Zahl von Insolvenzen wieder zu. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte der Insolvenzverschleppung, denen vor Gericht und im Vergleichsgespräch Bedeutung zukommen kann. Der folgende Streifzug ist der fünfte dieser Serie. Er geht einem BGH-Urteil nach, nach dem Geschäftsleiter für Insolvenzverschleppung nach Amtsende weiter haften, und zwar auch für Schäden von Neugläubigern aus Verträgen, die erst nach Amtsende abgeschlossen werden. Dies ist eine bedeutsame Ausdehnung der Haftung und hat auch Bedeutung für die Deckung durch D&#x00026;O - Versicherer.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/managerhaftung-bei-insolvenzverschleppung-die-haftung-laeuft-nach-amtsende-weiter-streifzug-5/</link>
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		<title>Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Neues BGH-Urteil zu Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 4)</title>
		<description><![CDATA[Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte diese Themenbereichs. Gegenstand unseres vierten Streifzugs ist ein Urteil des BGH vom 25.01.2025, das sich einem der Dreh- und Angelpunkte der Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen bei Insolvenzreife widmet, nämlich der „Zahlungseinstellung“ als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Das Urteil bestätigt: Der Begriff der „Zahlungsunfähigkeit“ ist vielschichtig, sein Nachweis im Prozess ist schwierig und bleibt Ankerpunkt der meisten Auseinandersetzungen in diesem Bereich.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/managerhaftung-bei-insolvenzverschleppung-streifzug-4-durch-gerichts-und-verhandlungspraxis/</link>
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		<title>Die Erschöpfung der D&#x00026;O-Versicherung – OLG Frankfurt setzt im Wirecard-Fall allgemeine Regeln für die Praxis</title>
		<description><![CDATA[Der Fall Wirecard wirft verwickelte Haftungsfragen auf. Nicht minder schwierig ist das Terrain der D&#x00026;O-Versicherung, auf dem der frühere Vorstandsvorsitzende Markus Braun bereits mehrere Gerichtsverfahren angestrengt hat. Von allgemeinerem Interesse für D&#x00026;O-Versicherer ist aber ein neues, ausführliches Urteil des OLG Frankfurt zur Klage eines anderen Wirecard-Managers, nämlich des früheren Leiters der Wirecard-Buchhaltung, der die Kosten für seine Rechtsverteidigung und für Public Relations – Berater erstattet bekommen wollte. Das OLG Frankfurt wies die Klage gegen den Versicherer ab, weil die Deckungssumme ausgeschöpft war, und spricht in seinem Urteil zentrale deckungsrechtliche Fragen an, insbesondere, wie Deckungssummen zu verteilen sind, wenn sie nicht ausreichen, alle Schäden zu decken. Ein Teil der abgehandelten Fragen stellt sich in der Praxis oft und ist neuralgisch. Das Urteilwird daher auf unserem Blog skizziert, auch wenn das OLG die Revision zugelassen hat,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/die-erschoepfung-der-d-o-versicherung-olg-frankfurt-setzt-im-wirecard-fall-allgemeine-regeln-fuer-die-praxis/</link>
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		<title>Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 3)</title>
		<description><![CDATA[Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife sind aus Sicht von Insolvenzverwaltern attraktiv: Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Hier laufen schnell hohe Beträge auf, die durch D&#x00026;O–Versicherungen idR gedeckt sind. Auf unserem Blog unternehmen wir daher von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte dieser Haftung. Der folgende, dritte dieser Streifzüge nimmt sich – wie schon Streifzug 2 - des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an und greift den neuen Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf. Dort lässt das IDW nur noch Finanzstatus zur Berechnung der Zahlungsunfähigkeit zu, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge Haftungsgefahr. In unserem 2. Streifzug vom 06.10.2024 haben wir demgegenüber dargelegt, dass dies vom prozessualen Kontext der BGH-Urteile nicht getragen ist,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/managerhaftung-bei-insolvenzverschleppung-streifzug-3-widersprueche-zwischen-bgh-und-idw-bei-der-zahlungsunfaehigkeit/</link>
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	<item>
		<title>Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 2)</title>
		<description><![CDATA[In zwei neuen Streifzügen auf unserem Blog nehmen wir uns des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an. Der Begriff ist zentral und in der Tat hat der BGH (IX. ZS) 2005 dazu ein Grundlagenurteil gefällt. Hiernach ermittelt sich Zahlungsunfähigkeit aus einer Kombination (stichtagsbezogener) Zahlen eines Status mit den dynamischen (auf den folgenden 3-Wochen Zeitraum bezogenen) Zahlen einer Verlaufsrechnung. Nach neueren Entscheiden des BGH reicht unter bestimmten Umständen zum „Nachweis“ der Zahlungsunfähigkeit aber auch eine Serie von Finanzstatus aus, gleichsam eine juristische Tomographie, die nicht durch Verlaufsrechnung, sondern per schichtweiser Darstellung ein Bild des Finanzinfarkts abgeben soll. Verändert also der „Nachweis“ das Nachzuweisende? Die Frage ist gravierend, da der Verlaufsrechnung des Drei-Wochen-Zeitraums als prognostischem und Zeitraum-]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/managerhaftung-bei-insolvenzverschleppung-streifzuege-durch-gerichts-und-verhand-lungspraxis-teil-2-widersprueche-zwischen-bgh/</link>
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	<item>
		<title>Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Streifzüge durch Gerichts- und Verhandlungspraxis (Streifzug 1)</title>
		<description><![CDATA[Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Bei Geltendmachung derartiger Ansprüche muss freilich eine ganze Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Hürden überwunden werden, die nicht nur Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen sind, sondern in Vergleichsverhandlungen einfließen. Der Gesetzgeber hat die Materie vor einiger Zeit novelliert. Zugleich nimmt derzeit die Zahl von Insolvenzen wieder zu. All‘ dies lässt vermehrte Auseinandersetzungen dieser Art erwarten. Daher sollen auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte des § 15b InsO unternommen werden, denen vor Gericht und im Vergleichsgespräch Bedeutung zukommen kann. Der folgende Beitrag ist der erste dieser Streifzüge.

 

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		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/managerhaftung-bei-insolvenzverschleppung-streifzuege-durch-gerichts-und-ver-handlungspraxis-teil-1/</link>
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	</item>
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		<title>Aktuelle OLG-Rechtsprechung im Dickicht der D&#x00026;O-Versicherung – neue Schneisen, alte Wege</title>
		<description><![CDATA[Manager-Haftungsfälle können Fragen bei der D&#x00026;O-Versicherungsdeckung nach sich ziehen (vgl. schon den Blog-Beitrag vom 26.03.2024, https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/leitpfosten-des-lg-frankfurt-zu-brennpunkten-von-manager-haftung-bussgeldregress-und-d-o-versicherung/). Zwei jüngere Entscheide von OLG Köln und OLG Schleswig gehen solchen Fragen nach. Es geht vor allem um (i) die Definition des „Versicherungsfalls“, (ii) die Konstruktion eines &#x00022;Direktanspruchs&#x00022;, d.h. die Folgen einer Abtretung der Deckungsansprüche vom versicherten Manager an die Versichungsnehmerin, also die geschädigte Gesellschaft, (iii) den Nachweis des Deckungsausschlusses bei „wissentlicher Pflichtverletzung“ und (iv) Folgen von Obliegenheitsverletzungen nebst Versicherungsanfechtung durch den Versicherer. Derartige Themen stellen sich in der D&#x00026;O - Praxis nicht nur immer wieder. Sie bergen juristische Stolperdrähte. Der Beitrag skizziert die beiden Entscheidungen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/aktuelle-olg-rechtsprechung-im-dickicht-der-d-o-versicherung-neue-schneisen-alte-wege/</link>
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		<title>Leitpfosten des LG Frankfurt zu Brennpunkten von Manager-Haftung, Bußgeldregress und D&#x00026;O-Versicherung</title>
		<description><![CDATA[Eine jüngere Entscheidung des LG Frankfurt setzt Leitpfosten zu wichtigen Brennpunkten von Manager-Haftung, Bußgeldregress und D&#x00026;O-Versicherung. Im Einzelnen judiziert das Landgericht (1) zu den prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage des versicherten Managers gegen den D&#x00026;O-Versicherer, (2) zur Zulässigkeit von D&#x00026;O-Versicherungen gegen Bußgeldregresse und (3) zu den Voraussetzungen, unter denen Versicherungsdeckung wegen „wissentlichen“ Pflichtverletzungen nach den D&#x00026;O-Versicherungsbedingungen typischerweise ausgeschlossen ist. Mittlerweile hat sich auch der Gesetzgeber im Rahmen der geplanten Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU in die Diskussion zum Bußgeldregress eingeschaltet. All‘ dies wird in diesem Beitrag skizziert und kommentiert.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/leitpfosten-des-lg-frankfurt-zu-brennpunkten-von-manager-haftung-bussgeldregress-und-d-o-versicherung/</link>
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		<title>Die EU-Lieferkettenrichtlinie als integrierter ESG-Baustein: Unverhältnismäßige Wirkungen</title>
		<description><![CDATA[Über den Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive oder CSDDD-E) ist nach Abstimmung im „Trilog“ der Arbeitsebenen von Rat, Kommission und Parlament auf politischer Ebene wieder eine Debatte entbrannt. Auch aus juristischer Sicht zu recht: Denn der CSDDD-E verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch im EU-Recht gilt und den entgegengesetzten Konsens bricht, der im Trilog der Arbeitsebenen erzielt wurde. Denn die CSDDD würde nach ihrem Entwurf erheblich in Grundrechtspositionen der Unternehmen eingreifen, namentlich in die unternehmerische Freiheit, die Berufsfreiheit, das Recht auf Arbeit und das Eigentumsgrundrecht (Art. 15 ff. EU Grundrechtecharta; „GRCh“). Diese Rechte und Freiheiten der Unternehmen sind zwar naturgemäß nicht absolut, sondern können eingeschränkt werden, aber nur, soweit dies verhältnismäßig ist. Bedenkt man die integrierten Wirkungen der multiplen ESG-]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/die-eu-lieferkettenrichtlinie-als-integrierter-esg-baustein-unverhaeltnismaessige-wir-kungen/</link>
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	<item>
		<title>Neues zum Bußgeldregress gegen das Management</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/new-developments-on-the-recovery-of-corporate-fines-from-the-management/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Neues zum Bußgeldregress: LG Dortmund bejaht, OLG Düsseldorf verneint den Regress wegen GWB-Unternehmensbußen gegen das Management</title>
		<description><![CDATA[Werden Unternehmen für Rechtsverstöße Bußgelder auferlegt, so stellt sich die Frage, ob die Unternehmen die Geschäftsleiter, die für den Verstoß verantwortlich sind, in Regreß nehmen können. Die Frage ist umstritten. Je höher Bußgelder werden, desto wichtiger wird sie. Wegen ihrer exorbitanten Höhe nähren insbesondere Bußgelder wegen Verstößen gegen europäisches und nationales Kartellrecht die Diskussion. Zwei ganz neue - konträre - Urteile des LG Dortmund und des OLG Düsseldorf, aber auch der Gesetzgeber geben der Diskussion neue Impulse.

Der Artikel resumiert die neuen Entscheide und zieht die Konsequenzen für die Praxis: Prozessual ist der BGH gefordert. Solange die Thematik nicht letztinstanzlich entschieden ist, können Aufsichtsorgane, die über die Geltendmachung von Ansprüchen in derartigen Fällen zu entscheiden haben, von deren Geltendmachung aber nicht allein mit dem Argument absehen, Regress sei rechtlich nicht möglich. Sie müssen auch die Regeln zur Verjährung beachten,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/neues-zum-bussgeldregress-lg-dortmund-bejaht-olg-duesseldorf-verneint-den-regress-wegen-gwb-unternehmensbussen-gegen-das/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>The EU&#x00027;s ESG Rules: Multiple Combined Encroachments on Companies with Disproportionate Consequences</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/the-eus-esg-rules-multiple-combined-encroachments-on-companies-with-dis-proportionate-consequences/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Die ESG-Regeln der EU: Multiple verbundene Eingriffe mit unverhältnismäßigen Folgen</title>
		<description><![CDATA[Am 01.06.2023 hat das EU-Parlament den Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive[1] (CSDDD) auf den Weg gebracht. Die CSDDD soll eine weitere zentrale Säule des Regelungsgebäudes für „Corporate Social Responsibility“ (CSR) und „Environment/Social/Governance“ (ESG) werden, das die EU derzeit errichtet. Im Folgenden soll zunächst Überblick über die Vorschriften vermittelt werden. Die Vorschriften erweitern und schärfen den Begriff der „Nachhaltigkeit“ erheblich und machen sich die Instrumente der Rechnungslegung und des Gesellschaftsrechts dienstbar[2]. Zweck ist es, Investitionen zu lenken, die gesamte EU-Volkswirtschaft zu transformieren, die Unternehmen hierzu in die Pflicht zu nehmen und Dritten Klagemöglichkeiten einzuräumen. Die Vorschriften bringen hohe Kosten und sonstige Belastungen für die Unternehmen mit sich. Vielfach sind die Regeln freilich für den Schutz von Klima, Umwelt und Menschrechten weder notwendig, noch geeignet;]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/die-esg-regeln-der-eu-multiple-verbundene-eingriffe-mit-unverhaeltnismaessigen-folgen/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Befreit vernünftige Organisation die Geschäftsleitung von Haftung? OLG Nürnberg zu Vier-Augen-Prinzip und Compliance Management Systemen</title>
		<description><![CDATA[Nach der Business Judgment Rule („BJR“) haften Unternehmensorgane nicht, solange ihre Entscheidungen „vernünftig“ vorbereitet und begründet sind und das Unternehmen „vernünftig“ organisiert ist. Organisation ist nicht „alles“, bietet dem Geschäftsleiter aber die Chance, unternehmerisch zu führen, ohne sich in Haftung zu verstricken. Was eine vernünftige Organisation ist, ist zunächst ebenfalls eine unternehmerische Frage. Ein Entscheid des OLG Nürnberg von 2022 macht aber deutlich, dass die Gerichte nicht davor zurückscheuen, organisatorische Standards aufzustellen. Das steht im Einklang mit der wachsenden Neigung des Gesetzgebers, inhaltliche Vorgaben an Unternehmen mit organisatorischen Anweisungen zu flankieren wie z.B. der Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU. Dass dies nicht immer überzeugt, zeigt das Urteil des OLG Nürnberg.

[1] OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19, Rn. 74 ff.; DB 2022, 2153 = NZG 2022, 1058.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/befreit-vernuenftige-organisation-die-geschaeftsleitung-von-haftung-olg-nuernberg-zu-vier-augen-prinzip-und-compliance/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Genuß ohne Reue oder: Entlastet die Zustimmung des Aufsichtsorgans den Geschäftsleiter im Rahmen der Business Judgment Rule?</title>
		<description><![CDATA[Hat der Aufsichtsrat oder Beirat eines Unternehmens einer Maßnahme der Geschäftsleitung im Vorfeld zugestimmt und verursacht die Maßnahme später Schaden, so fragen die auf Schadensersatz verklagten Geschäftsleiter in der Praxis immer wieder, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans sie nicht entlastet. Jedoch kann sich nach der Rechtsprechung und § 93 Abs. 4 S. 2 AktG ein Gesellschaftsorgan grundsätzlich nicht durch Verweis auf Verfehlungen anderer Organe entlasten. Eine andere Frage ist es aber, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans im Rahmen der Business Judgment Rule zu einer Entlastung führen kann, nämlich dann, wenn sich aus dem Verhalten des Aufsichtsorgans ableiten ließe, dass die schadenstiftende Maßnahme „vertretbar“ war. Der nachfolgende Beitrag bejaht die Frage. Sie spielt in vielen D&#x00026;O-Streitigkeiten eine Rolle, und sie hat Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/genuss-ohne-reue-oder-entlastet-die-zustimmung-des-aufsichtsorgans-den-geschaeftsleiter-im-rahmen-der-business-judgment-rule/</link>
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	<item>
		<title>Wer ist „das Unternehmen“? Streit der Landgerichte über eine philosophische Frage mit harten Bußgeldkonsequenzen</title>
		<description><![CDATA[Der gesetzgeberische Tumor immer härterer Unternehmenssanktionen verzweigt sich in alle Kapillaren unserer Rechtsordnung und nimmt vielgestaltige Formen an. Dazu gehören die Bußgeldvorschriften der Art. 83 DSGVO, § 41 Absatz 1 BDSG. Die unklaren Vorschriften haben einen Streit der Landgerichte Bonn und Berlin ausgelöst, ob damit der Schuldgrundsatz aufgegeben ist und Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt werden können, auch wenn man nicht weiß, wer Täter war. LG Bonn hält sich nach EU-Recht für verpflichtet, auch dann zu sanktionieren, wenn ein Pflichtverstoß vorliegt, ohne dass Verschulden auf Leitungsebene nachgewiesen worden ist; LG Berlin will demgegenüber bei § 30 OWiG bleiben, auf den deutschverfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz nicht verzichten und verlangt den Nachweis, dass Organmitglieder oder Repräsentanten den Verstoß verschuldet haben. Der Streit der Landgerichte rückt viele Fragen ins Blickfeld: Haftet „das Unternehmen“,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/wer-ist-das-unternehmen-streit-der-landgerichte-ueber-eine-philosophische-frage-mit-harten-bussgeldkonsequenzen/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Verbessern Unternehmensstrafen die Compliance? Empirische Befunde mit verfassungsrechtlichen Konsequenzen</title>
		<description><![CDATA[Bekanntlich ist der Unterzeichner der Ansicht, dass die von der Großen Koalition geplanten Unternehmensstrafen die Falschen treffen und die Grundrechte der Aktionäre verletzen (vgl. die gemeinsame Stellungnahme mit Herrn Prof. Strenger und Frau Prof. Redenius-Hövermann gegenüber dem Bundesministerium der Justiz, ZIP 2020, 1160).
Neben den rechtlichen Erwägungen, aus denen sich die Ungeeignetheit und damit Verfassungswidrigkeit des Vorhabens ergibt, beruhen die Überlegungen der Großen Koalition auf veralteten empirischen Prämissen. Dies zeigen die Befunde der neueren empirischen Forschung. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Befunde zusammen und verdeutlicht, dass dem Vorhaben die Evidenzbasis fehlt. Dies bestärkt, dass Unternehmenssanktionen die Grundrechte der Anteilseigner verletzen. Eine ausführlichere Darstellung des Themas findet sich bei Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose, European Criminal Law Review (EuCLR), Jg. 10 (2020), S. 365 ff., DOI: 10.5771/2193-5505-]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/verbessern-unternehmensstrafen-die-compliance-empirische-befunde-mit-verfassungsrechtlichen-konsequenzen/</link>
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		<title>Verbandssanktionsgesetz: Große Koalition will in Fällen wie Wirecard Aktionäre und Gläubiger stärker strafen</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
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		<title>Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!</title>
		<description><![CDATA[Der Beitrag nimmt kritisch zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Gesetzs zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) Stellung und unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge zur Erreichung des erklärten, aber durch den Entwurf nicht erreichbaren Ziels des Gesetzes, die Integrität der Wirtschaft zu stärken. Die kritische Würdigung leitet sich u.a. daraus ab, dass der Gesetzentwurf weder die gesellschafts- und haftungsrechtlichen Regeln, noch die principal-agent-Konflikte bei Rechtsverstößen berücksichtigt. Daher trifft der Entwurf nach Ansicht der Verfasser die Falschen und verfehlt sein Ziel.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/das-unternehmenssanktionsrecht-trifft-die-falschen/</link>
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		<title>Interview von Gabor Steingart im Morning Briefing vom 07. Mai 2020 mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten (164)</title>
		<description><![CDATA[Die Justizministerin hat vor kurzem den Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie Unternehmen stärker für Rechtsverstöße sanktionieren will. Ein früherer Gesetzentwurf war stark kritisiert worden, weil er Unternehmen auch dann straft, wenn sie angemessene Compliance-Anstrengungen unternommen haben, weil er die Falschen trifft, nämlich Aktionäre und Mitarbeiter, weil er die Unternehmen faktisch zwingt, sich den Staatsanwaltschaften auszuliefern, weil auch Auslandstaten nach deutschem Recht beurteilt werden und weil der Strafrahmen viel zu hoch ist. Der neue Gesetzentwurf ändert hieran praktisch nichts. Darauf hatte Prof. Christian Strenger in Gabor Steingarts Morning Briefing erklärt, warum das Vorhaben ein Stück Rechtsstaatlichkeit in Deutschland wegbricht. Dies führte zu Einwänden des Justizministeriums. Im Interview mit Rechtsanwalt Prof. Alexander Reuter geht Gabor Steingart den Einwänden des Justizministeriums nach.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/interview-gabor-steingart-morning-briefing-07-mai-2020-mit-rechtsanwalt-prof-dr-alexander-reuter-goerg/</link>
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		<title>Konferenz Verbandssanktionen am 27.11.2019 in Berlin</title>
		<description><![CDATA[Am 27.11.2019 veranstalteten GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, der Berufsverband der Compliance Manager, das Deutsche Aktieninstitut, der Verband der Chemischen Industrie und die WirtschaftsWoche eine Konferenz in Berlin, in der das Vorhaben der Großen Koalition diskutiert wurde, ein „Verbandssanktionengesetz“ zu erlassen. An der Diskussion nahmen die zuständigen rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen CDU, CSU, SPD und FDP sowie Vertreter der Wirtschaft und anwaltlichen Praxis teil. Vorträge und Diskussionen haben eine ganze Reihe von Unvereinbarkeiten des Vorhabens mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Grundrechtsschutz für Mitarbeiter und Anteilseigner, Rechtsstaatlichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Doppelbestrafung etc.) und von Brüchen im Entwurf zu Tage gefördert. Die rechtspolitische Diskussion wird sich daher zu Beginn des neuen Jahres vermutlich intensivieren. Mehrfach wurde der Ruf laut,]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/konferenz-verbandssanktionen-am-27-11-2019-in-berlin/</link>
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		<title>Gastbeitrag von RA Prof. Reuter im Handelsblatt vom 29.10.2019: Unternehmenssanktionen treffen die Falschen - oder: Die Bundesjustizministerin und Perserkönig Xerxes</title>
		<description><![CDATA[480 v. Chr. setzt ein Sturm dem Heer des Perserkönigs Xerxes schwer zu, als es auf dem Griechenland-Feldzug den Hellespont überquert. Der Despot ließ daher die hochschlagenden Wellen der Meerenge zur Strafe mit 300 Rutenschlägen züchtigen. Jetzt legt Bundesjustizministerin Lambrecht den Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz vor: Dort werden juristische Personen („Verbände“) mit drastischen Geldbußen für Straftaten belegt, die Manager aus dem Unternehmen heraus begehen. Das ist ebenso sinnlos und trifft obendrein die Falschen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/gastbeitrag-ra-prof-reuter-im-handelsblatt-29-10-2019-unternehmenssanktionen-treffen-die-falschen/</link>
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		<title>Verbandssanktionen und Compliance: Haftungs- und zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften - Neue Entwicklungen</title>
		<description><![CDATA[In Sachen Cum/Cum und Cum/Ex hat sich seit unserem letzten Legal Update viel getan. Dies gilt nicht nur steuer- und strafrechtlich, sondern auch für den Aspekt der zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche unter den Beteiligten. Diese können in vielfacher Weise entstehen, z.B. als Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung, aus Geschäftsleiterhaftung (D&#x00026;O Haftung) oder auf Innenausausgleich, wenn die steuerlichen Zwecke verfehlt werden, ein Beteiligter an derartigen Geschäften mithin Steuern und Zinsen nachzahlen muss, die anderen Beteiligten aber nicht, und die Last damit in einer Weise verteilt wird, die den ursprünglichen Verhältnissen nicht entspricht.
In unseren vorangegangenen Updates haben wir dargelegt, dass die Wahrung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Jahre 2019 geboten sein kann. Unser Update skizziert neuere Entwicklungen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/verbandssanktionen-und-compliance-haftungs-und-zivilrechtliche-folgen-von-cum-cum-und-cum-ex-geschaeften-neue-entwicklungen/</link>
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		<title>Compliance und Manager-Haftung: Legalitätspflicht besteht nach BGH nicht gegenüber Dritten</title>
		<description><![CDATA[Aus Compliance-Sicht interessant ist die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2019 (Az. 6 ZR 512/17). In der Entscheidung bestätigt der BGH, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, „dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt“ (Legalitätspflicht). Der BGH hat aber verneint, dass diese Pflicht auch gegenüber einem Vertragspartner der GmbH besteht.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/compliance-und-manager-haftung-legalitaetspflicht-besteht-nach-bgh-nicht-gegenueber-dritten/</link>
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		<title>Compliance und Unternehmenssanktionen: BMJV Lambrecht stellt Gesetzentwurf vor - Interview der WirtschaftsWoche mit RA Reuter</title>
		<description><![CDATA[Am 22.08.2019 stellte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Lambrecht, den Gesetzentwurf vor, mit dem sie das im Koalitionsvertrag von März 2018 vereinbarte Vorhaben der Großen Koalition umsetzen will, Unternehmenssanktionen zu verschärfen. Hiergegen regt sich Widerspruch. Der stv. Chefredakteur der WirtschaftsWoche, Hauke Reimer, führte zu dem Vorhaben ein Gespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, Köln. Im Gespräch beleuchtet Prof. Reuter das Vorhaben kritisch, weil Unternehmenssanktionen seines Erachtens die Falschen treffen, Compliance nicht stärken und verfassungswidrig sind; er wirbt für sein Konzept, das den Plänen der Großen Koalition eine Brücke in die Verfassungskonformität schlagen soll.
Prof. Reuter ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten. Zu seinen Schwerpunkten gehören Gesellschaftsrecht, Compliance und die damit verbundenen Haftungs- und Regressfragen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/compliance-und-unternehmenssanktionen-bmjv-lambrecht-stellt-gesetzentwurf-vor/</link>
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	<item>
		<title>Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“</title>
		<description><![CDATA[Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmenssanktionen-und-compliance-eugh-verschaerft-unternehmenshaftung-bei-wettbewerbsverstoessen-effektive/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 2]</title>
		<description><![CDATA[In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden. Die Fälle haben zu umfang-reichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet haben. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmenssanktionen-regress-beispiel-cum-ex-transaktionen-zivilgerichtliche-entscheidungen-teil-2/</link>
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		<title>Gemeinsame Stellungnahme von VCI und BCM vom 18. September 2018: Für ein moderneres Unternehmenssanktionsrecht</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/gemeinsame-stellungnahme-vci-bcm-18-september-2018-fuer-moderneres-unternehmenssanktionsrecht/</link>
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	<item>
		<title>§ 130 OWiG</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/130-owig/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>§ 30 OWiG Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/30-owig-geldbusse-gegen-juristische-personen-und-personenvereinigungen/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Unternehmenssanktionen (Auszug Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD)</title>
		<description><![CDATA[]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmenssanktionen-auszug-koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen</title>
		<description><![CDATA[Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:

Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.

Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts-]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/diskussionsvorschlag-fuer-eine-staerkere-beruecksichtigung-der-grundrechte-der-anteilseigner-bei-unternehmenssanktionen/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Unternehmensinterne Ermittlungen: Erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages sickern durch</title>
		<description><![CDATA[Die Große Koalition plant bekanntlich, das Recht der Unternehmenssanktionen zu novellieren. Zu ihren Plänen gehört auch eine Regelung für unternehmensinterne Ermittlungen. Im Koalitionsvertrag vom März 2018 heißt es dazu: „Es sollen gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der dabei gewonnenen Erkenntnisse gesetzt werden. Die Durchsuchungsmöglichkeiten und Beschlagnahme im Zusammenhang mit „Internal Investigations“ sollen gesetzlich geregelt werden.“ Dabei handelt es sich um eine vielschichtige Aufgabe, weswegen der Gesetzgeber erwogen hat, die unternehmensinternen Untersuchungen getrennt und später zu regeln, um dadurch Zeit zu gewinnen. Hierzu kommt es aber offenbar nicht; vielmehr sickern erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages in diesem Punkt durch.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmensinterne-ermittlungen-erste-konkretisierungen-umsetzung-koalitionsvertrages-sickern-durch/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 1]</title>
		<description><![CDATA[In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden, an denen sich viele Banken und Investoren in der Vergangenheit beteiligt haben. Die Fälle haben zu umfangreichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet (z.B. Investoren, Fonds, Banken und Depotbanken). Bei Cum/Ex gibt es auch weitreichende Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen:]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/unternehmenssanktionen-regress-beispiel-cum-ex-transaktionen-zivilgerichtliche-entscheidungen-teil-1/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Generalanwalt beim EuGH: Konzernhaftung im Kartelldeliktsrecht</title>
		<description><![CDATA[In einem Vorabentscheidungsverfahren aus Finnland (Rs. C-724/17) hat der EuGH erstmals die Möglichkeit, die im Schrifttum sehr umstrittene Frage zu klären, ob die Person desjenigen oder derjenigen, die wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, nach Art. 101 bzw. 102 AEUV oder nach nationalem Recht zu bestimmen sind.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/generalanwalt-beim-eugh-konzernhaftung-im-kartelldeliktsrecht/</link>
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	</item>
	<item>
		<title>Sind Unternehmensbußgelder verfassungswidrig?</title>
		<description><![CDATA[Krisen, Kartelle, Pflichtverstöße – bei Wirtschaftsskandalen werden Unternehmen nicht nur an den Pranger gestellt, sondern mit immer drakonischeren Bußgeldern überzogen. Dies wird vielerorts als richtig empfunden: Der Bundesgerichtshof will z.B. auf Kartellverstöße mit „einer auch für Großunternehmen empfindlichen Geldbuße“ antworten.]]></description>
		<link>https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/sind-unternehmensbussgelder-verfassungswidrig/</link>
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	</item>
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