Ad-hoc – Schadensersatzansprüche in der Insolvenz: BGH-Wirecard führt verfassungsrechtliches Defizit vor Augen
veröffentlicht am 09.12.2025
Im Fall Wirecard hat der BGH am 13.11.2025 (IX ZR 127/24) eine schwer umstrittene Frage entschieden: Hat der Vorstand gegen ad hoc- oder sonstige Informationspflichten verstoßen und stehen Aktienkäufern daher kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche zu, fällt die AG aber später in Insolvenz, welcher Rang kommt solchen Schadensersatzforderungen dann im Insolvenzverfahren zu? Stehen sie den einfachen Insolvenzforderungen anderer Gläubiger gleich oder rangieren sie als mitgliedschaftliche Rechte danach? Nach dem BGH gilt Letzteres, weil die Forderungen ihren Grund in der Gesellschafterstellung der Aktienkäufer haben. Dieser Nachrang kann die Insolvenzquote der einfachen Gläubiger stark verbessern. Der BGH leitet den Nachrang aus einem Vergleich der Forderungen aus Sicht des Insolvenzrechts und dessen Aufgabe ab, den Geldmangel des Schuldners angemessen zu verteilen: Wer ist „näher daran“, das Defizit zu tragen? Dieser - richtige - Gedanke führt freilich zwei blinde Flecken im Kapitalmarktrecht vor Augen: Die kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche lassen außer Acht, (i) dass es die Mitaktionäre sind, die wirtschaftlich den Schaden der Aktienkäufer zu tragen haben, und (ii) dass diejenigen, die im Desinformationszeitraum Aktien zu einem zu hohen Preis verkauft haben, diesen Vorteil behalten dürfen. Die Verkäufer streichen also den Vorteil ein, den die anderen Aktionäre ausgleichen müssen. Das verletzt das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und den Schutz des Aktieneigentums.