Haftung und Regreß

Führungskräfte im Fadenkreuz: Warum D&O-Schäden zunehmen – und was wirklich dahintersteckt

Die Zahl der D&O-Schäden steigt – aber warum geraten immer mehr (auch ehemalige) Führungskräfte ins Visier? Dieser Artikel gibt einen exklusiven Einblick in aktuelle Entwicklungen der Managerhaftung: von typischen Projektfehlern über Kartellverstöße bis hin zu Rückforderungen staatlicher Hilfen. Mit Daten aus über 500 Schadenfällen und konkreten Haftungsgründen zeigt die Analyse, wie schnell ein Managementfehler zum Millionenrisiko wird – und warum eine gute Unternehmensstrategie heute wichtiger ist denn je.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Die Haftung läuft nach Amtsende weiter (Streifzug 5)

Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Zugleich nimmt die Zahl von Insolvenzen wieder zu. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte der Insolvenzverschleppung, denen vor Gericht und im Vergleichsgespräch Bedeutung zukommen kann. Der folgende Streifzug ist der fünfte dieser Serie. Er geht einem BGH-Urteil nach, nach dem Geschäftsleiter für Insolvenzverschleppung nach Amtsende weiter haften, und zwar auch für Schäden von Neugläubigern aus Verträgen, die erst nach Amtsende abgeschlossen werden. Dies ist eine bedeutsame Ausdehnung der Haftung und hat auch Bedeutung für die Deckung durch D&O - Versicherer.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Neues BGH-Urteil zu Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 4)

Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte diese Themenbereichs. Gegenstand unseres vierten Streifzugs ist ein Urteil des BGH vom 25.01.2025, das sich einem der Dreh- und Angelpunkte der Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen bei Insolvenzreife widmet, nämlich der „Zahlungseinstellung“ als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Das Urteil bestätigt: Der Begriff der „Zahlungsunfähigkeit“ ist vielschichtig, sein Nachweis im Prozess ist schwierig und bleibt Ankerpunkt der meisten Auseinandersetzungen in diesem Bereich.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 3)

Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife sind aus Sicht von Insolvenzverwaltern attraktiv: Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Hier laufen schnell hohe Beträge auf, die durch D&O–Versicherungen idR gedeckt sind. Auf unserem Blog unternehmen wir daher von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte dieser Haftung. Der folgende, dritte dieser Streifzüge nimmt sich – wie schon Streifzug 2 - des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an und greift den neuen Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf. Dort lässt das IDW nur noch Finanzstatus zur Berechnung der Zahlungsunfähigkeit zu, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge Haftungsgefahr. In unserem 2. Streifzug vom 06.10.2024 haben wir demgegenüber dargelegt, dass dies vom prozessualen Kontext der BGH-Urteile nicht getragen ist, auf die das IDW sich beruft. Die Position des IDW wiederspricht aber auch den materiellen Wertungen, die den Grundlagen-Urteilen des BGH von 2005 und 2017 zugrunde liegen. Auch daher ist IDW S 11 nicht zu folgen.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit (Streifzug 2)

In zwei neuen Streifzügen auf unserem Blog nehmen wir uns des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an. Der Begriff ist zentral und in der Tat hat der BGH (IX. ZS) 2005 dazu ein Grundlagenurteil gefällt. Hiernach ermittelt sich Zahlungsunfähigkeit aus einer Kombination (stichtagsbezogener) Zahlen eines Status mit den dynamischen (auf den folgenden 3-Wochen Zeitraum bezogenen) Zahlen einer Verlaufsrechnung. Nach neueren Entscheiden des BGH reicht unter bestimmten Umständen zum „Nachweis“ der Zahlungsunfähigkeit aber auch eine Serie von Finanzstatus aus, gleichsam eine juristische Tomographie, die nicht durch Verlaufsrechnung, sondern per schichtweiser Darstellung ein Bild des Finanzinfarkts abgeben soll. Verändert also der „Nachweis“ das Nachzuweisende? Die Frage ist gravierend, da der Verlaufsrechnung des Drei-Wochen-Zeitraums als prognostischem und Zeitraum-bezogenem Bestandteil der Zahlungsunfähigkeit sowohl rechtliches als auch rechnerisches Gewicht zukommt.

Jetzt knüpft auch der neue Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer an die Finanzstatus für die Berechnung der Zahlungsunfähigkeit an, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge für Rechtsanwender und Gutachter Haftungsgefahr. Das ist ein starkes Stück.

Weil der kombinierten Berechnung aus statischen und dynamischen Zahlen nach dem BGH rechtliche Wertungsgesichtspunkte zugrunde liegen, weil der Nachweis sich am Nachzuweisenden auszurichten hat, und weil betriebswirtschaftliche Standards (nicht nur bei § 17 InsO) den rechtlichen Vorgaben folgen müssen, nicht umgekehrt, kann sich der Warnhinweis von IDW S 11 aber ins Gegenteil verkehren.

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