Ungelöste Fragen der Unternehmensbewertung: Wunder Punkt bei Unicredit/Commerzbank und Schaeffler/Vitesco – Teil II
veröffentlicht am 27.09.2026
Die aktuellen Fälle Unicredit/Commerzbank und Schaeffler/Vitesco beschören die alten, aber noch immer virulenten Rechtsfragen herauf, ob und wie wie Verbundvorteile und Börsenkurse in der Unternehmensbewertung zu behandeln sind. Gilt, was Ballwieser 1997 pointiert formuliert hat: „Dass bei Mergers und Acquisitions Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, scheint mir ganz unstrittig zu sein. Denn Sie zahlen für das, was Sie herausholen können. So einfach ist das.“ Ganz so einfach ist es freilich nicht; das haben wir in Teil I unseres Beitrages anhand des Beispielsfalls Unicredit/Commerzbank auf dem REUTER Corporate+Compliance Blog vom 25.05.2026 dargelegt. Denn in der juristischen Diskussion der letzten 25 Jahre hat sich eine starke Tendenz zur Betrachtung der beteiligten Unternehmen jeweils im Alleingang („stand alone“), also grundsätzlich ohne Verbundvorteile, und zur höheren Verbindlichkeit der Börsenkurse entwickelt. In Teil I haben wir aber auch dargelegt, dass diese Tendenz in die Irre führen kann, wo eine Konzernierungsmaßnahme erhebliche Verbundvorteile mit sich bringt und die Börse diese Vorteile unberücksichtigt lässt, weil die Börse sie nicht beurteilen kann. Verbundvorteile sind ein „stilles Potenzial“, das im Unternehmen steckt wie eine stille Reserve. In Teil II des Beitrags erhärten wir die Zweifel an der Alleinverbindlichkeit von (Alleingangs-)Börsenkursen anhand des Beispielsfalles Schaffler/Vitesco. Dass ein Potenzial "still" ist, heißt nicht, dass man damit nicht zu rechnen braucht.