Allgemein

Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.

weiter lesen
  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien

,

Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen

Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:

Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.

Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts- und Strafrecht allgemein anerkannte Delegationsprinzip stützt. Der Vorschlag hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken.

weiter lesen
  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien

,