Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Die Haftung läuft nach Amtsende weiter (Streifzug 5)
veröffentlicht am 22.04.2025
Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Zugleich nimmt die Zahl von Insolvenzen wieder zu. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte der Insolvenzverschleppung, denen vor Gericht und im Vergleichsgespräch Bedeutung zukommen kann. Der folgende Streifzug ist der fünfte dieser Serie. Er geht einem BGH-Urteil nach, nach dem Geschäftsleiter für Insolvenzverschleppung nach Amtsende weiter haften, und zwar auch für Schäden von Neugläubigern aus Verträgen, die erst nach Amtsende abgeschlossen werden. Dies ist eine bedeutsame Ausdehnung der Haftung und hat auch Bedeutung für die Deckung durch D&O - Versicherer.