- Verbundeffekte bei Unternehmenszusammenschlüssen und die Folgen
In Teil I unseres Blogs über Verbundvorteile in der Unternehmensbewertung vom 25.05.2026[1] haben wir uns gegen die Tendenz in Rechtsprechung und Schrifttum gewandt, Verbundvorteile bei Unternehmenszusammenführungen unberücksichtigt zu lassen, die (beiden) beteiligten Unternehmen jeweils im Alleingang („stand alone“) zu betrachten und den bisherigen (Alleingangs-)Börsenkurse das entscheidende Gewicht beizumessen. Dabei haben wir die aktuellen Fälle Unicredit/Commerzbank und Continental/Vitesco als Beispielsfälle genommen. Schwerpunkt von Teil I lag auf dem Fall Unicredit/Commerzbank. Teil II nimmt den Fall Schaeffler/Vitesco in den Blick. Betont sei wie in Teil I: Der Verfasser ist weder an diesen Vorgängen, noch an den betreffenden Unternehmen beteiligt. Der Beitrag ist auch nicht als Stellungnahme zu diesen Vorgängen zu verstehen. Vielmehr greift der Beitrag aus den veröffentlichen Informationen heuristisch Aspekte auf, die verdeutlichen, dass in den rechtlichen Debatten um (a) Verbundvorteile und (b) das Verhältnis von Börsenkurs und „innerem Unternehmenswert“ der beschriebenen Tendenz zu Alleingang und Börsenkurs Grenzen zu setzen sind. Auch bei Schaeffer/Vitesco wird dies durch die Neufassung des IDW-Standards S1 zur Unternehmensbewertung von 2026[2] flankiert, der eine stärkere Berücksichtigung von Verbundvorteilen ermöglicht und Kritikpunkte des Verfassers an der S1-Vorgängerfassung von 2000 zu Synergiefragen ausräumt.[3]
Und auch hier gilt: All‘ dies ist nicht nur für die Bewertungspraxis von Bedeutung, sondern auch für die Pflichten der handelnden Organe.
- Ausgangspunkt
- Börsenkurs versus Ertragswert
- Ausgangspunkt
Klassisch vorherrschende Bewertungsmethoden sind Ertragswert- und Discounted Cash Flow (DCF) – Verfahren, die an die prognostizierten künftigen Erträge oder cash flow – Überschüsse anknüpfen und die die Praxis für zuverlässiger hielt als volatile Börsenkurse. [4] Dagegen wurde ins Feld geführt, eine Bewertung durch den Markt habe mehr Aussagekraft als prognostische, rechnerische Ertrags-/DCF-Werte, zumal ein Aktionär seine Aktien zum Börsenkurs verkaufen könne, so dass der Aktienkurs die Untergrenze des Preises sein müsse. Aufgrund letzteren Gedankens (Dispositionsfreiheit des Aktionärs) und Art. 14 GG hat das BVerfG 1999 den Börsenkurs als Bewertungsuntergrenze für Abfindungen nach § 305 AktG festgelegt.[5] Vor diesem Hintergrund haben Börsenwerte sodann als „marktorientierte Methode“ ihren Siegeszug durchs Bewertungsrecht angetreten und werden grundsätzlich als Grundlage für die Schätzung des Werts eines Unternehmens anerkannt. [6]
- Anwendungsbereich / Relationsbewertungen
Dass (Alleingangs)Börsenkurse der maßgebliche Bewertungsfaktor sind[7], gilt nach h.M. im Rahmen von § 305 AktG (Abfindung), § 304 AktG (Ausgleich), Eingliederung (§ 320b AktG)[8], §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze-Out)[9] und § 62 Abs. 5 UmwG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)[10] und nach dem BVerfG auch für Verschmelzungen.[11] Es gilt dies auch bei Relationsbewertungen, also dann, wenn die Werte von Unternehmen ins Verhältnis gesetzt werden müssen (z.B. bei Verschmelzungen oder Abfindungen in Aktien). Umstritten ist allerdings bis heute, ob Ober- und Untergesellschaft nach der gleichen Methode zu bewerten (Grundsatz der Methodengleichheit), oder ob der jeweils höchste Wert zu vergleichen sei (Meistbegünstigungsgrundsatz). Für Methodengleichheit werden größere Genauigkeit der Bewertung ins Feld geführt, für Meistbegünstigung demgegenüber verfassungsrechtliche Überlegungen. [12]
- Die verkannte Bedeutung von Verbundvorteilen am Beispiel Schaeffler / Vitesco
Wie schon der Fall Unicredit/Commerzbank (vgl. Teil I des Blogs, Fn. 1) verdeutlicht auch das Beispiel Schaeffler/Vitesco, dass die Bevorzugung von (Alleingangs-)Börsenkursen die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung von Verbundvorteilen verkennt. Bemerkenswert ist dabei, dass sich Schaeffler/Vitesco aufgrund seines zeitlichen Vorsprungs bereits in einer Weise weiterentwickelt hat, wie sich dies auch im Fall Unicredit/Commerzbank andeutet und für Fälle typisch sind, in denen einem öffentlichen Übernahmeangebot weitere Konzernierungsschritte folgen.
- Sachverhalt
Zunächst spaltete Autozulieferer Schaeffler 2021 ihre Division Antriebsstrang in die eigenständig börsennotierte Vitesco Technologies AG ab, die bei Erstnotiz mit rd. EUR 2,3 Mrd. bewertet wurde. Da sich das Geschäft von Vitesco im Bereich Elektrofahrzeuge besser entwickelte als gedacht und Schaeffler doch wieder darauf zugreifen wollte, unterbreitete Schaeffler im Oktober 2023 den außenstehenden Vitesco-Aktionären ein öffentliches Erwerbsangebot mit dem Ziel vollständiger Rücknahme und Integration von Vitesco in die Schaeffler-Gruppe, das Vitesco mit rund EUR 3,6 Mrd. bewertete; bei Abgabe hielten die wesentlichen Schaeffler-Aktionäre rd. 50% an Vitesco, so dass das Angebot nicht den Mindestpreisvorschriften des WpÜG unterlag. Nach der Angebotsunterlage beinhaltete das Angebot einen Aufschlag zwischen 15 und 21% gegenüber dem Börsenpreis vor dem Angebot (Alleingangs-Kurs) und einen Aufschlag von rd. 50% gegenüber der Erstnotiz von 2021.[13] Viele außenstehende Aktionäre nahmen das Angebot an. Im März 2024 schlossen Schaeffler und Vitesco einen Verschmelzungsvertrag, nach dem Vitesco als übertragende Gesellschaft auf Schaeffler als übernehmende Gesellschaft verschmolzen wurde.
- Bewertung
Das nach (Alleingangs-)Börsenkursen festgelegte Umtauschverhältnis der Aktien lässt „echte“ Verbundvorteile (Synergien)[14] außer Betracht. Diese sollen sich nach dem Bewertungsgutachten zum Verschmelzungsbericht[15] „nach der vollständigen Integration von Vitesco in Schaeffler im Zuge der geplanten Verschmelzung“ (nach Einmalkosten von EUR 650 Mio.) ab 2029 auf EUR 600 Mio. (Umsatzsynergien und Einsparungen) belaufen. Wie im Fall Unicredit/Commerzbank handelt es sich dabei um Beträge, die im Verhältnis zu den (Alleingangs-)Börsenbewertungen erheblich sind. Das Gutachten stellt daher die Hilfsüberlegung an, das echte Synergien, wollte man sie nach „internen Synergie-Workstreams“ aufteilen, in etwa dem sich aus den Börsenkursen ergebenden Wertverhältnis entsprächen.[16] Im Rahmen eines internen Synergie-Workstreams zwischen Schaeffler und Vitesco nach Vollzug des Erwerbsangebots seien die Art der Synergien und die Größenordnung des Synergiepotentials „vorläufig bestätigt“ worden. Freilich seien nach IDW S 1 (in der seinerzeit geltenden Fassung von 2008) nur unechte Synergien zu berücksichtigen (also solche, die bereits ohne die geplante Verschmelzung möglich seien), „echte“ Synergien demgegenüber nicht. Der Verschmelzungsbericht stuft die in Aussicht genommenen Synergien sodann als „echte Synergien“ ein und verweist hierzu auf die Angebotsunterlage, wo es u.a. heißt: „Das Kombinierte Unternehmen wird, insbesondere im Bereich der Elektrifizierung, eine lückenlose Produktpalette anbieten und so das beschleunigte Wachstumspotenzial der Elektromobilität nutzen. Zudem wird das Kombinierte Unternehmen die Profitabilität im Bereich von konventionellen Antriebstechnologien, Fahrwerksystemen und im Automotive Aftermarket-Geschäft weiter verbessern.“[17]
- Verbundvorteile
- „Echte“ und „unechte“ Verbundvorteile
- Verbundvorteile
Wie in Teil I des Blogbeitrags näher dargelegt,[18] lassen Instanzrechtsprechung und Schrifttum dem IDW Standard S1 i.d.F. von 2008[19] und seinen Vorgängerfassungen folgend nur „echte“ Verbundvorteile bei der Bewertung außer acht, d.h. auf nur solche, die sich nur im Verbund gerade mit dem individuellen Gegenüber der betreffenden Maßnahme ergeben. „Unechte“ Verbundvorteile sollen demgegenüber solche sein, die unabhängig von der geplanten Strukturmaßnahme auch „durch konkrete Geschäfte“ mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können.[20] Solche „unechten“ Verbundvorteile haften also gleichsam dem Unternehmen an und sollen in die Bewertung einfließen müssen, nach IDW S1 (Fassung 2008) und einer verbreiteten Instanzrechtsprechung freilich nur dann, wenn die betreffenden Verbundmaßnahmen am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert waren. [21] All‘ dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH freilich nicht.[22]
- Neuer Kurs des IDW
Im neuen IDW Standard S1 von 2026[23] hat das IDW nicht nur seine Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Verbundvorteilen aufgegeben, sondern auch das Erfordernis einer Einleitung oder Dokumentation der Maßnahmen. Nach Rn. 81 ff. und 98 ff. kommt es nur noch darauf an, ob zum Bewertungsstichtag „ein wirtschaftlicher Verbund bereits verwirklicht ist“ oder „die konkrete Möglichkeit und Erwartung besteht, einen solchen wirtschaftlichen Verbund neu einzugehen, zu intensivieren oder zu erweitern“. Dies ist nach Rn. 82, 99 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen und nach Plausibilität zu entscheiden. Dieser Schwenk wird als eine der wichtigen Neuerungen im Standard S1 eingestuft.[24] Er steht in Einklang damit, dass S1 (2026) bei der Bewertung auch künftig erwartbare Möglichkeiten und Änderungen des Geschäftsmodells berücksichtigen will. Denn der Bewerter hat auch zu prüfen, ob relevante künftige Entwicklungen mit ihren Chancen und Risiken angemessen berücksichtigt sind (IDW S1 (2026), Rn. 75, 77)[25]. IDW S1 trägt danach dem Umstand Rechnung, dass sich das Marktumfelder immer schneller ändern. Dieser Schwenk zu stärkerer Berücksichtigung von Verbundvorteilen ist zu begrüßen.[26]
- Verteilung von Verbundvorteilen bei Unternehmenszusammenführungen
Schlägt man Verbundvorteile zum Wert, stellt sich die Frage, wie sie auf die beteiligten Unternehmen zu verteilen sind. Definitionsgemäß haben sie ihre Ursache im Verbund, lassen sich also von keiner Seite alleine heben. Drei Verteilungsansätze sind denkbar: (i) Nach dem Verhältnis der Alleingangswerte der Unternehmen, die verschmolzen werden; dann wirken sich die Vorteile in der Relationsbewertung, die im Rahmen der Verschmelzung zur Verteilung der Anteile an der aufnehmenden Einheit anzustellen ist, nicht aus, sondern heben sich rechnerisch auf; (ii) per betriebswirtschaftlicher Zuschlüsselung, also doch über eine Suche sachlichen Verteilungskriterien (Schlüsselungslösung); oder (iii) hälftig (Halbteilungsgrundsatz).[27] Hinzu kommen die spieltheoretisch hergeleiteten Vorschläge von Jonas/Bertsch, die freilich die Ermittlung einer Vielzahl von Determinanten voraussetzen, aber bei „gleich verteilter Verhandlungsmacht“ ebenfalls zum Halbteilungsgrundsatz gelangen.[28]
Gegen Lösung (i) spricht ihr willkürlicher Charakter: Freiwillig würde der kleinere Partner sich auf Lösung (i) nicht einlassen[29]. Lösung (ii) wiederum widerspricht sich selbst, weil es betriebswirtschaftlich gewillkürt werden kann, wo die Vorteile anfallen.[30] Gerade auch „echte“ Verbundvorteile lassen sich keiner Partei zuschlüsseln: Definitionsgemäß lassen sie sich nur erwirtschaften, wenn beide Seiten zusammenwirken. Eine andere Zuschlüsselung (welche Seite hatte die Verschmelzungsidee als erste, welche ist aktiver etc.) knüpft an zufällige Umstände an. Bleibt die Halbteilungslösung (iii), für die in der Tat hier nochmals plädiert sei[31]: Zum Ersten handelt es sich um eine Wertungs- und damit um eine Rechtsfrage.[32] Das Zivilrecht hält Vorbilder für den Umgang mit der Frage, wie Vorteile und Lasten zwischen Parteien zu verteilen sind, die in einer Sonderverbindung miteinander stehen, die keine Verteilungsregeln enthält, nämlich in § 426 Abs. 1 S. 1, § 430, § 709 Abs. 3 S. 3, § 742 BGB. Ein Teil dieser Sonderverbindungen entsteht auch von Gesetzes wegen und ähnelt daher §§ 304 f., 320b AktG. Für diese Sonderverbindungen sieht das Gesetz durchgängig hälftige Verteilung vor. Zum Zweiten erscheint die Halbteilungslösung plausibel, da sich Verbundvorteile typischerweise nicht klar zuordnen lassen. Zum Dritten trägt die Halbteilungslösung dem Umstand Rechnung, dass nun einmal keine der beiden Parteien in der Lage ist, die Verbundvorteile alleine zu heben. Sie findet sich zum Vierten nach dem Eindruck des Verfassers auch häufig in verhandelten Lösungen.[33]
- Konsequenzen für Schaeffler/Vitesco
Die Halbteilungslösung ist naturgemäß für den kleineren Partner günstiger als die Verteilung nach Alleingangswerten. Je größer die Verbundvorteile im Verhältnis zu den Alleingangswerten, desto stärker wirkt sich dies aus.
Die Wirkung zeigt sich im Beispielsfall Schaeffler/Vitesco: Nach dem zugrunde liegenden Bewertungsgutachten[34] (S. 172, 282) lagen die Stand Alone – Werte je nach Methode zwischen EUR 4 und 5,5 Mrd. für Vitesco und zwischen EUR 4,9 und 8,3 Mrd. für Schaeffler. Ganz grob ergibt sich aufgrund der im Verschmelzungsgutachten angegebenen Zahlen[35] ein Barwert der Verbundvorteile in einer Größenordnung von EUR 5 Mrd.[36] Ob die Verbundvorteile angesetzt und wie sie verteilt werden spielt danach rechnerisch im Verhältnis zu den Alleingangswerten eine beträchtliche Rolle. [37]
Die Verfasser des Verschmelzungsgutachtens von 2024 gingen, wie dargelegt, zwar davon aus, dass die ermittelten Verbundvorteile „echte“ waren, die nach der dargestellten h.M. nicht in die Bewertung einzufließen hatten. Mit Rücksicht auf die anstehende Novellierung von S1 argumentiert das Gutachten aber, wie erwähnt, hilfsweise, im Falle einer Berücksichtigung der Verbundvorteile sei „eine Allokation der Synergien zwischen Schaeffler und Vitesco vorzunehmen. Erste durchgeführte Analysen eines internen Synergie-Workstreams zwischen Schaeffler und Vitesco“ seien zu der Einschätzung gelangt, dass eine „nahezu wertproportionale Aufteilung … angemessen“ erscheine, so dass sich die Verbundvorteile nicht auswirkten. Die Bewertung hat also die obige Lösung (ii), die Schlüsselungslösung, verwandt. Gegen dieses Vorgehen sprechen freilich nicht nur die obigen Einwände.[38] Vermutlich vor diesem Hintergrund haben auch die OLGe Stuttgart und Frankfurt Sympathie für die Halbteilungslösung gezeigt. In den dortigen Fällen führte allerdings die Verteilung nach Alleingangswerten (Lösung (i)) und der Halbteilungsgrundsatz zu ähnlichen Ergebnissen, da die zu bewertenden Unternehmen ungefähr gleiche Alleingangswerte aufwiesen. [39] Nach den obigen Zahlen liegt die Relation der Alleingangswerte bei Schaeffler/Vitesco freilich weiter von der 50:50 – Verteilung entfernt als in den Fällen der OLGe Stuttgart und Frankfurt.
- Resumé
Nach allem führt auch der Fall Schaeffler/Vitesco zu dem Zitat Ballwiesers zurück, das wir Teil I des Blog-Beitrags vorangestellt haben: „Dass bei Mergers und Acquisitions Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, scheint mir ganz unstrittig zu sein. Denn Sie zahlen für das, was sie herausholen können.“ Dass es rechtlich nicht ganz so einfach ist, haben wir schon im Teil I des Blog-Beitrags dargestellt. Bei Relationsbewertungen kommt die Frage der Verteilung der Verbundvorteile hinzu. Auch hier spricht mehr für die Halbteilungslösung als für andere Lösungen.
[1] https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/ungeloeste-rechtsfragen-der-unternehmensbewertung-wunder-punkt-bei-unicredit-commerzbank-und-schaeffler-vitesco/
[2] IDW Standard S1 vom 24.02.2026, IDW Life 2026, 535 ff.
[3] Näher unten II 3.
[4] Präziser Überblick m.w.N bei Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 34 ff.
[5] BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289.
[6] Nachweise in Teil I, vgl. oben Fn. 1, sowie demnächst Reuter, Börsenkurse und Verbundvorteile im Reallabor aktueller Bewertungsfälle, NZG 2026.
[7] Überblick zum Anwendungsbereich bei Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 57 f.; Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, §§ 16.13; beide m.w.N
[8] BVerfG, 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10, Rn. 21, AG 2011, 511
[9] BVerfG, 09.12.2009 – 1 BvR 1542/06, Rn. 21, AG 2010, 160.
[10] BVerfG, 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 u.a., AG 2012, 625.
[11] BVerfG, 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10, Rn. 22, AG 2011, 511; BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10, NJW 2012, 3020, 3021, Daimler/Chrysler; str. für unverbundene Unternehmen (“merger of equals), vgl. Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 58.
[12] Nachw. zum Streitsand bei Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 55 f.; für Meistbegünstigung aufgrund verfassungsrechtlicher Argumente Reuter, Börsenkurs und Unternehmenswertvergleich - Gleichbehandlung der Aktionäre, Synergie und die Lage bei Verschmelzungen nach BGH-DAT/Altana, DB 2001, 2483, 2489.
[13] Angebotsunterlage, S. 39 f., https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Vitesco.pdf?__blob=publicationFile&v=1,
[14] Zu diesem Begriff vgl. unten IV und Teil I des Blog-Beitrags, siehe oben Fn. 1.
[15] Bewertungsgutachten im Anhang zum Verschmelzungsbericht, S. 286.
[16] Bewertungsgutachten im Anhang zum Verschmelzungsbericht, S. 286, file:///C:/Users/AlexanderReuter/Downloads/2024_schaeffler_agm_joint_merger_report_de_zqj2e1-1.pdf.
[17] Angebotsunterlage, S. 35.
[18] Vgl. oben Fn. 1.
[19] IDW Standard S1, Fassung vom 04.07.2008.
[20] OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 26 W 7/22, Rn. 64; OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - I-26 W 5/16 (AktE), Rn. 60; OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12, Rn. 119 f.; OLG München, 26.06.2018, – 31 Wx 190/20, Rn. 48; OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10, Rn. 169; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Auf. 2020, Rn. 296, 320; Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2024, §§ 16. 7 ff., 16.10 ff.; Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 31; alle m. w. N.
[21] Siehe vorstehende Fn.; im Schrifttum wird dies nicht durchweg geteilt, z.B. Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2024, §§ 16. 21ff., Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Auf. 2020, Rn. 296, 320; Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 305, Rn. 31.
[22] Vgl. BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97, Asea/BBC, NJW 1998, 1866.
[23] IDW Standard S1 vom 24.02.2026, IDW Life 2026, 535 ff.
[24] Schieszl, Neufassung des IDW S1, IDW Life 2026, 579; differenzierend Hachmeister, IDW S1 2026 – Evolution oder Revolution, BB 2026, 1003, 1004 f.
[25] Vgl. Hachmeister, IDW S1 2026 – Evolution oder Revolution, BB 2026, 1003, 1004.
[26] Vgl. Teil I des Blog-Betrages, oben Fn. 1, sowie demnächst Reuter, Börsenkurse versus Verbundvorteile in der Unternehmensbewertung, NZG 2026.
[27] Reuter, Börsenkurs und Unternehmenswertvergleich aus Eignersicht, DB 2001, 2483, 2488; IDW Standard S1 vom 24.02.2026, IDW Life 2026, 535 ff., Rn. 83.
[28] Jonas/Bertsch, Die Bewertung und Aufteilung von Synergien, DB 2026, 1, 2 ff.
[29] Vgl. Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung. 9. Aufl. 2020, Rn. 306 ff.; anders wohl Winner in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2024, Rn. 16.56 ff., 16.61 ff.
[30] BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97, Rn. 11 ff.- Asea/BBC, wonach es “ letztlich von dem anderen Vertragsteil abhängt, ob sich Verbundeffekte im Vermögen der herrschenden oder der beherrschten Gesellschaft niederschlagen“; Reuter, Börsenkurs und Unternehmenswertvergleich aus Eignersicht, DB 2001, 2483, 2488; ausdrücklich gegen die Schlüsselungslösung jetzt auch IDW Standard S1 vom 24.02.2026, IDW Life 2026, 535 ff., Rn. 83.
[31] Vgl. Reuter, Börsenkurs und Unternehmenswertvergleich aus Eignersicht, DB 2001, 2483, 2488 f.; grundlegend Fleischer, ZGR 1997, 381, 389, m.w.N.
[32] Vgl. Winner, in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2024, §§ 16.66.
[33] In die gleiche Richtung wohl Jonas/Bertsch, Die Bewertung und Aufteilung von Synergien, DB 2026, 1, 2 ff.
[34] Schaeffler und Vitesco schließen Verschmelzungsvertrag | IR-Mitteilungen | Schaeffler Gruppe, Anhang zum Verschmelzungsbericht, S. 172, 282.
[35] Verschmelzungsgutachten, S. 285: langfristige Synergien mit einem prognostizierten EBIT-Effekt von jährlich EUR 600 Mio., die ab dem Jahr 2029 vollständig erreicht werden sollen, gegen Einmalkosten von EUR 650 Mio.
[36] Angenommener Zinsfuß: 9%. Dem Barwert liegt keine vertiefte oder verifizierte Berechnung zugrunde. Es geht hier nur um die Größenordnung.
[37] Ausführlicher Reuter, Börsenkurs und Unternehmenswertvergleich aus Eignersicht, DB 2001, 2483, 2488; vgl. auch OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05, unter Ziff. 4 der Gründe, openjur Rn. 172, und OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12, openjur Rn. 133 f.; in beiden Fällen führte allerdings die Verteilung nach Alleingangswerten und nach Halbteilungsgrundsatz zu ähnlichen Ergebnissen. Überblick über den Stand der Diskussion bei Bungert in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl. 2024, § 22.35, und Winner, ebda., Rn. 16.56 ff., 16.61 ff.
[38] Näher im Einzelnen demnächst Reuter, Börsenkurse und Verbundvorteile im Reallabor aktueller Bewertungsfälle, NZG 2026.
[39] OLG Stuttgart, 08.03.2006 – 20 W 5/05, unter Ziff. 4 der Gründe, openjur Rn. 172, und OLG Frankfurt, 05.12.2013 - 21 W 36/12, openjur Rn. 133 f.